Da bei der sonst üblichen zentralen Stromerzeugung in Kraftwerken die anfallende Wärme kaum genutzt wird, wird nur ein Wirkungsgrad zwischen 30 und 40 Prozent erreicht. Außerdem vermindert der Transportverlust des Stroms nochmals den Gesamtwirkungsgrad der zentralen Stromerzeugung.
Im Gegensatz dazu erreichen KWK-Anlagen, die Abwärme nutzen, einen Wirkungsgrad von 85 bis 95 Prozent. Durch den wesentlich höheren Wirkungsgrad der KWK-Anlagen wird somit wertvolle Primärenergie gespart und umweltbelastendes CO2 vermieden.
Neben Vorteilen für die Umwelt gibt es für diese Anlagen auch interessante wirtschaftliche Rahmenbedingungen. So fördert die SÜC Energie und H2O GmbH zusätzlich zu den staatlichen Förderprogrammen den Einbau von erdgasbetriebenen Mini-KWK- beziehungsweise Mini-BHKW-Anlagen. Der einmalige Zuschuss beträgt pro Mini-BHKW brutto 1.000 Euro. Ist der Einbau mit einer Umstellung von einer anderen Energieart auf Erdgas verbunden, erhöht sich dieser einmalige SÜC-Zuschuss leistungsabhängig um brutto 500 bis 1.500 Euro pro Mini-BHKW.
Außerhalb von Fernwärmeversorgungsgebieten werden durch die staatliche Förderung nach dem „Klima-Schutz-Impulsprogramm“ die Investitionskosten der Mini-KWK-Anlagen erheblich reduziert. Das KfW*-Programm „Energieeffizientes Sanieren“ ermöglicht Ihnen zusätzlich eine zinsgünstige und langfristige Finanzierung.
Ist die Anlage installiert und liegen sämtliche Voraussetzungen, insbesondere der Zulassungsbescheid des BAFA (Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), vor, profitieren Sie entsprechend den derzeitigen gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen im laufenden Betrieb unter anderem durch:
Im Flyer, den Sie sich hier als *.PDF-Dokument herunterladen können, stellen sich einige Hersteller und Fachbetriebe für die Installation von Mini-BHKWs vor.3)
Bei Fragen zum SÜC-Förderprogramm wenden Sie sich bitte an:
Rainer Scheloske
Telefon: (0 95 61) 7 49-15 17
rainer.scheloske@suec.de
1) gemäß KWK-Gesetz vom 19. März 2002 in der jeweils gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2009)
2) SÜC-Preisblatt in der jeweils gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2009) für Vergütung gemäß KWK-Gesetz vom 19. März 2002.
3) Für die Angebote und Angaben übernimmt die SÜC Energie und H2O GmbH keine Haftung.
*Kreditanstalt für Wiederaufbau