Darüber hinaus geben wir bekannt, dass im Strombereich die NAV/abbr>>/>>/>>/> grundsätzlich Bestandteil aller aktuell mit der SÜC/abbr>>/>>/>>/> Energie und H2O GmbH/abbr>>/>>/>>/> begründeten Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisse wird. Die gesetzlich erforderliche Anpassung erfolgt gemäß §§ 29 Absatz 1, Satz 3 NAV/abbr>>/>>/>>/> i.V.m./abbr>>/>>/>>/> § 115 dieser Bekanntmachung folgenden Tag.
Unsere Anpassung bzw. die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung ab 1. April 2007 in Kraft.
Netzbetreiber sind berechtigt im Zuge der Anschlusserstellung, Anschlusserweiterung und Anschlussveränderung einmalig vom Anschlussnehmer ein Entgelt für die dauerhafte Bereitstellung von Anschlussleistungen (Baukostenzuschuss - BKZ) zu verlangen.Grundlage hierzu bildet § 17 EnWG.
Der Baukostenzuschuss der Netzebene 7 (Niederspannung) wurde gemäß NAV vom 01.11.2006 § 11 Abs. 3 ermittelt und beträgt nach derzeitiger Berechnung 100,00 Euro/kW.
Leistungen an Hausanschlüssen und deren zugehörigen Hausanschlusssicherungen mit zugeordneten Wohneinheiten inklusiver Berechnungsbeispiel für Verstärkungen können sie der Anlage Leistungen HAS entnehmen.
Allen aufgeführten beziehungsweise berechneten Beträgen ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.