Schreibtisch mit Laptop

Energieversorgung - Entlastung durch Soforthilfe (Gas und Fernwärme)

(vom 17.11.2022)

 

Viele von uns machen sich Gedanken, ob die Energieversorgung auch in den Wintermonaten gesichert ist. Hinzu kommt eine große Verunsicherung wegen der hohen Inflation und allseits steigender Preise. Nun hat der Staat mit der „Dezemberhilfe“ – nach der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme – aus den Mitteln des Bundes eine weitere Entlastung für die Bürger auf den Weg gebracht.

Um vor allem Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, werden wir im Rahmen der staatlichen Soforthilfe Ihren Abschlag für den Monat Dezember 2022 für Gas und Fernwärme nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang für Gas und Fernwärme im Dezember verzichten. Sollten Sie Ihren Gas- bzw. Fernwärmeabschlag dennoch überweisen, schreiben wir Ihnen diesen im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung wieder gut. Eine Rücküberweisung erfolgt nicht.

Bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung werden wir Ihnen außerdem den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben. Dieser wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Gas auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet. Bei Fernwärme wird Ihr auf 12 Monate gewichteter Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20 Prozent als Entlastungsbetrag verwendet. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung transparent ausgewiesen. Mit dieser „Dezemberhilfe“ will die Bundesregierung Sie bis zur Gaspreisbremse, die voraussichtlich ab März 2023 greifen soll, entlasten.

Die staatliche Soforthilfe erhalten grundsätzlich auch größere Unternehmen und Einrichtungen, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Letztverbraucher, wie z. B. die Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, entlastet. 

Weitere Informationen haben wir HIER für Sie zusammengefasst.

Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die ja meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.

Sobald der allseits diskutierte „Gas- und Strompreisdeckel“ ebenfalls beschlossen ist, werden wir Sie informieren.

Angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen und die wohl leider auch bis auf Weiteres auf einem hohen Niveau bleiben werden, ist es umso wichtiger, sparsam mit Energie umzugehen. Entsprechene Tipps können Sie HIER einsehen.

Im Januar 2023 stellen wir Ihnen die Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 zu. Bitte zögern Sie nicht, mit uns zu sprechen, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Ich bin mir sicher, wir finden eine Lösung.

zurück