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Förderprogramme für KWK-Anlagen
Mini-/Mikro-Blockheizkraftwerke und Brennstoffzelle
Die aktuellen staatlichen Förderprogramme machen den Einbau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) besonders attraktiv. Diese Anlagen erzeugen gleichzeitig Wärme und Strom.
Der Hintergrund: Bei der Stromerzeugung in Kraftwerken wird die anfallende Wärme kaum genutzt. Es wird lediglich ein Wirkungsgrad von 30 bis 40 Prozent erreicht. Zudem vermindern Transportverluste den Gesamtwirkungsgrad der zentralen Stromerzeugung. Im Gegensatz dazu erreichen KWK-Anlagen einen Wirkungsgrad von 85 bis 95 Prozent, indem sie Ressourcenverschwendung effektiv abfangen. Denn sie nutzen sowohl den erzeugten Strom wie auch die dabei entstehende Wärme. Das spart wertvolle Primärenergie und verringert zugleich den umweltbelastenden Kohlendioxidausstoß.
Fördervoraussetzungen
Neben den genannten Gründen ist der Einbau einer KWK-Anlage aber auch aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Zusätzlich zu der staatlichen Förderung bezuschusst die SÜC den Einbau im Gas-Netzgebiet der SÜC.
Der Zuschussantrag muss vor Einbau der Heizung bei der SÜC eingereicht werden. Die Fördermittel sind begrenzt und werden nach Datum des Antragseingangs zugeteilt. Nach Einbau der Heizung muss eine Kopie der Rechnung, aus der Gerätetyp, Gerätehersteller sowie Einbauort (Adresse) hervorgehen, bei der SÜC eingereicht werden.
Der Antragsteller ist oder wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt Gas- bzw. Stromkunde der SÜC. Entscheidet sich der Antragsteller innerhalb von drei Jahren nach Zuschussauszahlung für einen anderen Energieversorger, behält sich die SÜC vor, den Zuschuss ganz oder anteilig zurückzufordern.
Ihre Förderoptionen auf einen Blick
- Investitionszuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- einmaliger SÜC-Zuschuss pro gasbetriebene KWK-Anlage von brutto 1.000 Euro
- einmaliger, leistungsabhängiger SÜC-Zuschuss pro Anlage bei erforderlichem Wechsel auf Erdgasversorgung von brutto 500 bis 1.500 Euro
- nach erfolgreicher Installation und Zulassungsbescheid des BAFA bei laufendem Betrieb zusätzlich:
KWK-Zuschlag auf den selbst genutzten und den eingespeisten Strom*
Vergütung für den eingespeisten Strom plus Entgelt für vermiedene Netznutzung*
Reduzierung Ihres Strombezugs
* Gemäß KWK-Gesetz vom 21.12.2015 in der jeweils gültigen Fassung

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