(vom 16.11.2022) Zum 1. Januar 2023 werden die Preise der Versorgungsarten Gas und Wasser angepasst.
Die Dürrezeiten des vergangenen Sommers haben erneut deutlich gezeigt, wie wichtig Versorgungssicherheit im Trinkwasserbereich ist. Um diese im Hinblick auf klimatische Veränderungen auch in Zukunft sicherzustellen, stehen beim örtlichen Energieversorger SÜC Energie und H2O GmbH umfangreiche Anstrengungen und Investitionen an. Neben Sanierungen von Trinkwasserbrunnen werden Speichervolumina erweitert und das Rohrnetz kontinuierlich erneuert.
Preissteigerungen bei Baumaterialien treffen das Versorgungsunternehmen dabei ebenso wie die übrige Baubranche. Hinzu kommt die Mehrbelastung durch die im Juli 2022 um knapp 20 Prozent erhöhten Bezugspreise von der Fernwasserversorgung Oberfranken. Aus diesen Gründen steigt bei der SÜC der Grundpreis für Wasser zum Jahreswechsel. Der Verbrauchspreis ändert sich nicht. Ab 2023 betragen die jährlichen Mehrkosten für den überwiegenden Teil der Trinkwasserkunden (Standardzählergröße Q3 4) 45 Euro.
In der Gasversorgung führen überdimensional angestiegene Beschaffungskosten zu einer Preiserhöhung um schmerzliche 60 Prozent zum 1. Januar 2023. Die befristete Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 7 Prozent ist in den neuen Preisen berücksichtigt, die von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Entlastungen jedoch noch nicht. Der Rahmen dieses Entlastungspakets sieht nach dem aktuellen Stand die staatliche Übernahme des Gasabschlages für Dezember 2022 sowie einen reduzierten Gaspreis in Höhe von 12 Cent pro Kilowattstunde ab März 2023 vor.
Mit der anstehenden Jahresverbrauchsabrechnung werden die Abschläge für das Jahr 2023 auf Grundlage des Verbrauchs aus dem Jahr 2022 und der neuen Preise kalkuliert.
Bei finanziellen Nöten und Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt SÜC-Geschäftsführer Wilhelm Austen, zeitig Kontakt zur SÜC aufzunehmen. „Ob via Ratenzahlung oder über Kontaktvermittlung zu sozialen Unterstützungsmöglichkeiten kommen wir umso eher zu einer Lösung, je früher Sie sich melden!“
Die zum 1. Januar 2023 gültigen Preise sind hier veröffentlicht.
Entsprechend der §§ 41 Abs. 5, S. 4 EnWG; 5 Abs. 3 GasGVV steht Ihnen im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss nachweist.
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