Soforthilfe: Was muss ich als Gaskunde tun? (Haushaltskunde/SLP-Kunde)
Bitte beachten: Im Rahmen der staatlichen Soforthilfe muss der Dezemberabschlag nicht bezahlt werden.
A) Ich habe eine Einzugsermächtigung erteilt. | Sie müssen NICHT AKTIV werden, Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen. |
B) Ich zahle monatlich meinen Abschlag per Überweisung bzw. per Dauerauftrag. | Sie müssen AKTIV werden! Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember. Sollten Sie doch überweisen, findet eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung statt. Eine Rücküberweisung des Betrags erfolgt nicht. |
C) Ich habe den Dezember-Abschlag bereits überwiesen oder den Zahlungsauftrag nicht gestoppt. | Sie müssen NICHT AKTIV werden! Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. |
Soforthilfe: Was muss ich als Fernwärmekunde tun? (Haushaltskunde/SLP-Kunde)
Bitte beachten: Anders als bei Erdgas muss der Dezemberabschlag für Fernwärme bezahlt werden. Der staatliche Entlastungbetrag (Soforthilfe) wird bis spätestens 31.12.2022 an Sie ausbezahlt. Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag des auf 12 Monate gewichteten Septemberabschlags mit einem Aufschlag von
20 Prozent.
A) Ich habe eine Einzugsermächtigung erteilt. | Sie müssen NICHT AKTIV werden, Ihr Abschlag im Dezember wird eingezogen. Der staatliche Entlastungbetrag wird bis spätestens 31.12.2022 an Sie ausbezahlt. |
B) Ich zahle monatlich meinen Abschlag per Überweisung bzw. per Dauerauftrag. | Sie sollten AKTIV werden! Überweisen Sie wie gewohnt den Abschlag für den Monat Dezember, aber teilen Sie uns parallel Ihre Bankverbindung zur Auszahlung des Entlastungsbetrages mit. Hat die SÜC keine Bankverbindung, so wird der Entlastungsbetrag bei der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben. |
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?
Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtungen haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe∗
- Haushaltskunden
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen.
- Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
∗Spätestens mit der Rechnung, die den Gasverbrauch von Dezember 2022 umfasst, wird die Soforthilfe als Entlastung ausgewiesen.
WICHTIG FÜR RLM-KUNDEN (KUNDEN MIT REGISTRIERENDER LEISTUNGSMESSUNG): BITTE TEILEN SIE IHREM ERDGASLIEFERANTEN BIS 31.12.2022 MIT, DASS SIE ZU DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN GRUPPE GEHÖREN.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) der Bundesregierung.